Update Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig? Eine Kurzübersicht der Rechtsprechung
Sind Verstöße gegen die DSGVO durch Wettbewerber abmahnfähig?
Ob Verstöße gegen die DSGVO durch Wettbewerber abgemahnt werden können, ist umstritten. Selbst die Rechtsprechung ist sich bisher uneins. Diese Kurzübersicht soll einen ersten Überblick über die hierzu bisher getroffenen Gerichtsentscheidungen aufzeigen.
Folgende Gerichte haben entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO von Wettbewerbern / Mitbewerbern abgemahnt werden können:
- LG Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18)
- OLG Hamburg (Urteil v. 25.10.2018, Az.: 3 U 66/17)
Dagegen habe diese Gericht entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO von Wettbewerbern / Mitbewerbern nicht abgemahnt werden können:
- LG Bochum (Urteil v. 07.08.2018, Az.: 12 O 85/18)
- LG Wiesbaden, Urteil vom 05.11.2018, Az.: 5 O 214/18)
- LG Magdeburg (Urteil v. 18.01.2019, Az.: 36 O 48/18)
Die Rechtslage ist bisher alles andere als klar. Die bisher höchste gerichtliche Entscheidung kommt vom OLG Hamburg, welches eine Abmahnfähigkeit von DSGVO Verstößen durch Wettbewerber annimmt. Es bleibt also spannend, wie sich die Rechtsprechung hierzu weiter entwickelt.
Nicht zu vergessen bleibt jedoch, dass Betroffene bei Rechtsverstößen gegen ihre Rechte nach der DSGVO Abmahnungen gegen Unternehmen aussprechen können.