DEBCON GmbH – Inkassoschreiben, Saldenmitteilung & Saldenänderung usw.
Die Debcon GmbH (Debcon Debitorenmanagement und Consulting) aus Bottrop versendet wieder „Serienbriefe“ mit Datum vom 31.01.2017
Debcon GmbH
Debcon GmbH – Wir erinnern uns zunächst einmal.
Ursprünglich sprachen in der Vergangenheit die U+C Rechtsanwälte (Urmann & Collegen) aus Regensburg eine Vielzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen für verschiedene Firmen, wie z.B. die Magmafilm GmbH, MMV Verlag GmbH und Silwa Filmvertrieb GmbH bzw. Silwa Filmvertrieb AG, aus.
Die U+C Rechtsanwälte machten hierbei Urheberrechtsverletzungen beispielsweise an Filmen aus der Erotikbranche geltend. Gefordert wurden damals die Abgabe einer Unterlassungserklärung, nicht unerheblicher Schadensersatz (z.B. Lizenzschaden) und nicht unerhebliche Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung der U+C Rechtsanwälte. Hintergrund war, dass die Betroffenen vermeintlich die betreffenden Filme im Internet heruntergeladen und über sogenannte Tauschbörsen (P2P Programme / Filesharing) getauscht haben sollen.
Welche „namhafte“ Werke waren z.B. betroffen? Die Liste ist natürlich nicht abschließend.
- Magmafilm GmbH | Werk “Jung frech sexgeil Lollipops Folge 27”
- MMV Verlag GmbH | Werk „oeffentlich durchgefickt“
- Silwa AG | Werk „Videorama Heisse Lippen“
Die Debcon GmbH trat in Erscheinung
Betroffene waren gut beraten, erst anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und nichts an die Debcon GmbH zu bezahlen. Betroffene, die so vorgingen, erhielten zunächst noch Zahlungsaufforderungen durch die U+C Rechtsanwälte und gegebenenfalls auch Mahnbescheide. Letztere allerdings z.B. durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf aus Werl.
Legte man gegen die Mahnbescheide anwaltlich Widerspruch ein, geschah eine Zeit lang nichts. In dieser Zeit „verkauften“ die U+C Rechtsanwälte die vermeintlichen Forderungen aus den Abmahnungen an die Debcon GmbH. Dann trat die Debcon selbst in Erscheinung und schrieb die Betroffenen im Laufe der Zeit mit einer Vielzahl von Inkassoschreiben an.
Debcon GmbH – Serienbriefe vom 23.11.2016 und 31.01.2017
Im vorletzten Schreiben der Debcon GmbH machte diese einige Ausführungen dazu, dass der Lizenzschaden nach der BGH Rechtsprechung erst nach 10 Jahren eintrete, und daher diesbezüglich noch keine Verjährung eingetreten sei.
Mit aktuellem Schreiben vom 31.01.2017 versendet die Debcon nun sogenannte „Saldenmitteilungen / Saldenänderungen“. Es wird nun beispielsweise ein Gesamtbetrag von noch 282,52 EUR gefordert. Dieser setze sich aus einer Lizenzgebühr und einem Restschadensersatzanspruch sowie Zinsen zusammen. Zahle man nicht, wird die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen in Aussicht gestellt.
Fazit zur Debcon GmbH
Zunächst Ruhe bewahren!
Auch wenn es schwer fällt, und es sich hier um Filme aus der Erotikbranche handelt. Reagieren Sie hier nicht unüberlegt und voreilig. Nehmen Sie keinen direkten Kontakt zu der Debcon GmbH auf. Unterschreiben Sie nichts, schon gar nicht irgendwelche Ratenzahlungsvereinbarungen der Debcon!
Lassen Sie sich anwaltlich beraten. So vermeiden Sie unnötige und kostspielige Fehler!
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