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Das Geschäftsmodell Coaching Vertrag

in Coaching Vertrag bzw. Coachingvertrag

Das Geschäftsmodell „Coaching Vertrag“ (Coachingvertrag), Online Coaching Vertrag“, „Mentoring Vertrag“ bzw. der „Coaching Verträge“ (Coachingverträge). Erfahrungen. Warnungen. Updates und Urteile zu Coachingverträgen.

 


 

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Das Geschäftsmodell „Online Coaching Vertrag“ (Coachingvertrag).

 


 

Information vor möglicherweise sehr teuren Coaching Verträgen!

Hiermit möchte ich Euch vor einem immer noch aktuellen Geschäftsmodell informieren, nämlich dem Geschäftsmodell der hochpreisigen Online Coaching Verträge (Online Consulting Verträge oder auch einfach Coachingverträge genannt). Das können beispielsweise einerseits Life-Coachings und andererseits Business-Coachings sein. Letztere stehen hier im Fokus dieses Beitrages.

„Gefühlt“ boomt das Geschäftsmodell mit den online basierten Coaching Verträgen derzeit, ist aber nicht ganz neu. Mit den „ersten“ Coachingverträgen hatte ich nach meiner Erinnerung ab ca. Ende 2019 zu tun. Doch was ist ein Coaching Vertrag überhaupt?

 

++ kurzer Hinweis zu Updates ++

Updates findet Ihr weiter unten, insbesondere zur bereits ergangenen Entscheidungen zu Coachingverträgen von Gerichten (Urteile etc.).

 

Coaching Vertrag – Was ist das?

Bei einem Online Coachingvertrag berät und unterstützt der Coach seinen Kunden beim Aufbau des eigenen Online Business. Beim Life-Coaching stehen allgemeine Lebensfragen im Vordergrund. In der Regel erfolgt hierbei die Kommunikation zwischen dem Coach und dem Kunden online basiert oder ebenfalls telefonisch.

Zum Einsatz kommen z.B. Videokonferenztools. Oft werden ferner Beratungs- und Unterrichtsmaterialien (Schulungsunterlagen, Tutorials, Videos usw.) online über ein Portal des Anbieters im Rahmen eines persönlichen Zugangs zur Verfügung gestellt. Je nachdem um welche Art des Coaching Vertrages es sich handelt, ist der Zugang zu diesem Portal zeitlich limitiert (z.B. auf 3, 6 oder 12 Monate).  

Selbstverständlich erfolgt das Ganze nicht kostenlos, sondern gegen ein Entgelt. Mit anderen Worten ist ein Online Coaching Vertrag im Bereich des Business-Coachings oft nichts anderes als eine Art Start-Up bzw. Beratung zur einer Existenzgründung im Bereich von onlinebasierten Geschäften primär aus Sicht des Marketings, beispielsweise in Form des Network-Marketings. Ähnlich verhält es sich im Bereich des „financial coachings“. 

 

Der Coaching Vertrag als Dienstvertrag oder Werkvertrag?

Rechtlich wird es sich wohl um gemischte Verträge mit Schwerpunkt im Bereich des Dienstvertrages handeln. Um einen Werkvertrag wird es sich leider in der Regel wohl eher sehr selten handeln, da ein bestimmter Erfolg nicht vom Coach geschuldet wird. Das hat durchaus erhebliche Auswirkungen für den Kunden. Die für den Kunden im Werkvertragsrecht geltenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gelten dann nämlich leider nicht.

 


 

Exkurs: Mögliche Anbieter von Coaching bzw. Online Coaching Verträgen (Gegnerliste im Bereich des Coachings):

Die folgende Liste möglicher Anbieter von Coaching Verträgen bzw. Gegnerliste beinhaltet eine exemplarische und nicht abschließende Auswahl von Gegnern, gegen die mir Mandate in der Vergangenheit im Bereich von Coaching Verträgen erteilt wurden und mir teilweise gegenwärtig noch sind. Hierbei bin ich z.B. beratend als auch vertretend für meine Mandanten tätig geworden.

Die Gegnerliste ist nicht mit einer Wertung verbunden, insbesondere nicht zu einer Wertung über die Seriosität der genannten Anbieter. 

An dieser Stelle sei kurz auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.12.2007, Az.: 1 BvR 1625/06 – Gegnerlisten auf anwaltlichen Homepages) hingewiesen. Danach ist die Veröffentlichung von Gegnerlisten auf anwaltlichen Homepages zulässig.

  • Gegnerliste zu den Coachingverträgen wird derzeit überarbeitet. 

 


 

Online Consulting Vertrag als „Abo-Vertrag“ oder als „Einmal-Coaching“

Die Online Business Consulting Verträge werden beispielsweise als sogenannte „Einmal Coachings“ zu einem einmaligen Preis oder als „Abo-Verträge“ mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen. Die Laufzeit kann variieren, z.B. 1 Monat, 3 Monate, 6 Monate und/oder 12 Monate usw. Bei den Laufzeitverträgen kann das vereinbarte Entgelt wegen der Höhe nicht selten vom Kunden in monatlichen Raten über die Laufzeit „abbezahlt“ werden. 

Doch Vorsicht! Bei manchen Anbietern ist eine ratenweise „Abbezahlung“ erheblich teuer! Hier können Preisunterschiede von mehreren Hundert Euro bis hin zu Preisdifferenzen im vierstelligen Bereich im Verhältnis zur Einmalzahlung gegeben sein. Ob diese erheblichen Preisunterschiede nur für eine Ratenzahlung gerechtfertigt sind, ist aus meiner Sicht zweifelhaft. 

 

Aber VORSICHT vor weniger seriösen Coaching Anbietern!

Natürlich gibt es – wie in jeder Branche – neben seriösen Anbietern mit Coaching Verträgen ebenfalls nicht ganz so seriöse Anbieter von Online Coachings. Gegen seriöse Coachings ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Die seriösen Coaches sind daher hier nicht Thema dieses Beitrages.

Vor den weniger seriösen bzw. nicht seriösen Coaching Verträgen möchte ich hiermit warnen!

 

Wie erkenne ich eventuell nicht seriöse Coaching Verträge?

Aus meiner Sicht fallen unseriöse Anbieter von Coaching Verträgen insbesondere dadurch auf, dass sie für Ihre Coaching Angebote einerseits sehr hochpreisige Entgelte verlangen. Preise im 4 bis 5-stelligen Bereich, von z.B. circa 2.000,00 EUR, 6.000,00 EUR oder bis zu ca. 10.000,00 EUR sind hier keine Seltenheit.

Für den Bereich des „financial coachings“ und/oder des Coachings für Geschäftsführer berichteten mir eine betroffene Personen, dass  bei einer längeren Laufzeit des Coaching Vertrages (z.B. 12 Monate) Entgelte bis zu circa 25.000,00 EUR, 48.000,00 EUR netto veranschlagt werden.

Doch werden sogar Preise im 6-stellligen Bereich von Coachinganbietern aufgerufen, so z.B. bei sogenannten „Pro Coachings“ ein Betrag von netto 100.000,00 EUR zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer, mithin inklusive der Mehrwertsteuer ein Betrag von 119.000,00 EUR, so jedenfalls in einem von mir vertretenen Fall. 

Weiter treten diese Coaches meiner Ansicht nach sehr plakativ auf. Oft wird an dieser Stelle dem potentiellen Kunden ein schneller wirtschaftliche Erfolg suggeriert, falls sich der Kunde exakt an die Anleitungen und Anweisungen des Online Coaches hält. Ferner zeichnen sich die unseriösen Anbieter dadurch aus, dass beim Kunden ein bestimmter Druck zum Abschluss aufgebaut wird (z.B. Zeitdruck, dass das Angebot nur zeitlich begrenzt sei, man nicht jeden nehme und/oder nur noch wenige Restplätze frei wären oder ähnlich). Ob dies wirklich so ist, kann durchaus bezweifelt werden.

Letztendlich wollen Euch die weniger seriösen Coaches meiner Meinung nach sofort zu einem Vertragsabschluss bewegen und so in die „Vertragsfalle“ locken. 

 

Mögliche Anhaltspunkte, Indizien bzw. Merkmale von unseriösen Coaching Verträgen.

  • Coaching Anbieter sitzt im Ausland (z.B. Zypern und/oder nicht in der EU (bspw. Dubai, Vereinigte Arabische Emirate etc.)),
  • Kostenloses Erstgespräch mit Druck zum Vertragsabschuss,
  • Vertragsschluss sofort online während des Gesprächs,
  • Sehr hoher Preis,
  • Plakatives Auftreten des Anbieters,
  • Generierung von Angst vor Verlusten,
  • Suggerieren von schnellem wirtschaftlichem Erfolg, 
  • Ein hoher Preisunterschied bei Ratenzahlung im Vergleich zur Einmalzahlung
  • Verknappung durch ein „begrenztes Kontingent“ (nur wenige Restplätze frei) und/oder
  • Aufbauen von Zeitdruck. 

 

Lasse Dich hier also nicht von exorbitanten Versprechen zu hohen Umsätzen usw. blenden!

Daher würde ich persönlich solche Verträge oft eher als sehr teure „Fehlinvestition“ bewerten. Hier gewinnt nur der Verkäufer, nicht jedoch Du mit Deinem Vorhaben. Eventuell handelt es sich hier sogar in Einzelfällen möglicherweise um ein sittenwidriges „Schneeballsystem“ (Pyramidensystem oder auch Ponzi-Scheme).  

 


 

Weitere nützliche Informationen zu Consulting Verträgen der sogenannten „Hochpreis Strategie“:

 


 

Coaching Vertrag widerrufen / kündigen – Ist das möglich?

Wenn das „berühmte Kind bei Dir schon in den Brunnen“ gefallen ist. Prüfe ich gerne Deinen konkreten Coaching Vertrag auf Wirksamkeit und auf Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung sowie Rückforderung von bereits eventuell von Dir bezahlten Beträgen. Möglicherweise ist Dein Vertrag sogar aufgrund Sittenwidrigkeit nichtig. Wie bereits erwähnt, hängt das aber stark vom konkreten Einzelfall ab.

 

Sittenwidrigkeit von Online-Coachings: Erstes Urteil:

In einem im August 2022 ergangenen Urteil hat nun ein erstes Gericht (hier ein Landgericht) ein Online-Coaching mit überzogenen Preisen als sittenwidrig und damit nichtig bzw. unwirksam eingestuft (vgl. LG Stade, Urteil v. 18.08.2022, Az. 3 O 5/22). Eventuell ist hier also auch Dein Coaching-Vertrag sittenwidrig und nichtig. 

 

Berufungsurteil des OLG Celle, Urteil v. 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22 – Verträge sind nichtig:

Im Nachgang zu dem bereits oben erwähnten Urteil des LG Stade ist hiergegen Berufung eingelegt worden. Nun liegt auch hier das Berufungsurteil des OLG Celle vor. Darin stellte das OLG Celle fest, dass der Coachingvertrag wegen Verstoß gegen das Fernunterrichtungsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Zum Einen fände das FernUSG auch im Hinblick auf Unternehmer Anwendung und zum Anderen läge eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 7 Abs. 1 FernUSG vor. Danach ist ein solcher Vertrag bereits nichtig, wenn der Anbieter bei Vertragsschluss nicht die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge nach § 12 Abs. 1 FernUSG habe. Letzteres dürfte wohl nach hiesiger Auffassung bei den allermeisten Online Coaches der Fall sein. Allerdings sei an dieser Stelle anzumerken, dass das Urteil des OLG Celle nicht rechtskräftig ist und die Sache nun beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig sein soll. 

 

Hinweis des KG Berlin, Beschluss v. 23.06.2023, Az.: unbekannt – FernUSG gilt nur für Verbraucher:

Im Internet liest man nun von einem relativ neuen Hinweis des Kammergerichts (KG) Berlin aus Juni 2023 in einem dort geführten Verfahren zu einem Coachingvertrag. Soweit erkennbar, ist der Hinweis des KG Berlin allerdings noch nicht veröffentlicht, so dass eine Überprüfung derzeit schwer ist.

Das KG ist im Ergebnis ein OLG bzw. mit einem Solchen gleichzusetzen. Das KG Berlin soll danach die gegenteilige Auffassung zur Entscheidung des OLG Celle vertreten haben und Letztere für falsch halten. Nach Ansicht des KG Berlin sei das FernUSG nicht auch auf Unternehmer anwendbar. Das KG Berlin begründet seine Auffassung mit der damaligen Gesetzesbegründung zum FernUSG aus dem Jahre 1975. Nach Ansicht des KG Berlin können sich also Unternehmer nicht auf das FernUSG berufen. Folge wäre, dass im B2B Bereich die Anbieter keine Zulassung benötigen würden und die Coachingverträge mit Unternehmern daher nicht nichtig wären. Im Ergebnis wird diese Frage also nun der BGH klären. Bis dahin ist die Rechtslage hierzu nicht geklärt. 

 

September 2023: LG Frankfurt, Urteil v. 15.09.2023, Az.: 2-21 O 323/21:

In der Zwischenzeit ist wohl ein weiteres Urteil ergangen, welches das FernUSG nicht auf Verträge im B2B Bereich anwenden möchte. Nach dem LG Frankfurt am Main sind Coachingverträge zwischen 2 Unternehmen auch bei fehlen einer etwaigen Zulassung nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Soweit erkennbar stehen derzeit also 2 Entscheidungen im Raum, die das FernUSG auch im B2B Bereich anwenden wollen (OLG Celle und LG Leipzig) , und auf der anderen Seite 1 Hinweis des KG Berlin und eine Entscheidung des LG Frankfurt a.M., die eine Anwendung des FernUSG auch auf Unternehmer ablehnen. Nach wie vor bleibt die Rechtslage hierzu also nicht eindeutig und nicht abschließend geklärt. Eine Entscheidung des BGH bleibt hier also abzuwarten, zumal das vorgenannte Verfahren des OLG Celle dort wohl unter dem Az. III ZR 56/23 anhängig ist. 

 

Dezember 2023: OLG Köln, Urteil v. 06.12.2023, Az.: 2 U 24/23:

Nun ist ein weiteres Urteil eines Oberlandesgericht in Sachen Coachingverträgen gefällt worden. Diesmal hat das OLG Köln mit Urteil vom 06.12.2023 geurteilt, dass im konkreten dort entschiedenen Fall mit dessen Fallkonstellation das FernUSG nicht anwendbar sei, da bei dem dortigen Coachinganbieter keine für die Anwendung des FernUSG erforderliche Lernerfolgskontrolle geschuldet sei. Der dortige Coachingvertrag sei daher wirksam. Die Frage, ob das FernUSG insgesamt nur im B2C- oder auch im B2B-Verkehr Anwendung findet, hat das OLG Köln offengelassen. Diese Frage bleibt also bis zur Klärung durch den BGH spannend.

 

Wenn Du also meine Hilfe / Beratung möchtest, kannst Du einfach auf den unten genannten Link klicken und in meinem RechtShop das Beratungsprodukt „Online Business Coaching Vertrag widerrufen bzw. kündigen – CopeCart“ buchen. 

 

Januar 2024: LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 19.12.2023, Az.: 13 O 2839/23:

Kurz vor Weihnachten 2023 ist ein weiteres Urteil zu den Coachingverträgen ergangen. Diesmal handelt es sich um ein Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth (Urt. v. 19.12.2023, Az.: 13 O 2839/23) gegen die CopeCart GmbH aus Berlin. Darin ist im Ergebnis die Zahlungsklage des Klägers (Coachingteilnehmer) auf Rückzahlung des bereits für das Coaching bezahlten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB stattgegeben worden. Das LG Nürnberg-Fürth ist hierbei ebenfalls der Auffassung, dass das FernUSG im dort entschiedenen Fall sachlich anwendbar ist sowie sowohl auf Verbraucher als auch Unternehmer Anwendung findet. Ohne die entsprechende Zulassung des Anbieter ist nach dem LG Nürnberg-Fürth der Coachingvertrag damit nichtig. 

 

Februar 2024: OLG Hamburg, Urteil v. 20.02.2024, Az.: unbekannt:

Das OLG Hamburg hat in 2. Instanz wohl das im Internet bisher oft zitierte Urteil des Landgericht Hamburg aus Juli 2023 (Urt. v. 19.07.2023) aufgehoben. Dabei hat das OLG Hamburg auf den dort vorliegenden Fall das FernUSG nicht angewendet, da es für die Annahme des FernUSG an einer vertraglich vereinbarten „Vermittlung von Kenntnissen“ und „Überwachung einer Lernerfolgskontrolle“ fehle. Der dortige Coachingvertrag sei daher nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Daneben sei entgegen der Auffassung des LG Hamburg hier der Beklagte nicht als Verbraucher einzustufen, so dass ihm kein Widerrufsrecht zustünde. Im Ergebnis bleibt also nach wie vor abzuwarten, wie der BGH im weiter oben genannten Verfahren des OLG Celle entscheiden wird. 

 

ABER KEINE ANGST! ICH DRÄNGE DICH HIER ZU NICHTS!

 


 

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