Abmahnung unerlaubte Bildnutzung & Fotonutzung
Urheberrecht | Unerlaubte Fotonutzung & Bildnutzung im Internet (Foto, Fotoausschnitte, Fotos, Bilder & Produktfotos auf Homepages, Ebay, Amazon, Online-Shops & Blogs etc.)
Unerlaubte Bildnutzung & unerlaubte Fotonutzung im Internet: Die unerlaubte Bildnutzung bzw. unerlaubte Fotonutzung im Internet ist nach wie vor ein aktuelles Thema. Blogger, Betreiber von Homepages / Online-Shops (Shop-Systemen) und Verkäufer bei z.B. Ebay und Amazon frischen Ihre Blogs und Homepages, Artikel- und Produktbeschreibungen gerne dadurch auf, dass sie sich die entsprechenden Fotos, Bilder bzw. Produktfotos, Grafiken, Illustrationen bei Google oder auf anderen Homepages suchen. Hierzu gehören bspw. folgende Bildagenturen:
- Aboutpixel, Corbis GmbH,
- Fotolia,
- Getty Images,
- Jump Fotoagentur,
- Masterfile Deutschland GmbH,
- Mauritius,
- Pixelio
- hgm-press Michel oHG,
- Merkur Ltd.,
- Medical Art Service,
- W.E.N.N. Ltd.,
- euroluftbild.de,
- Tierfotoagentur,
- Fotoagentur GmbH,
- Ex-yu Mediaservice,
- Flaconi GmbH,
- Hans-Günter Hamich,
- ProPix GmbH,
- Markenglas.de, Ralph Schneider etc.
Anschließend werden diese dann per “copy & paste” (“Kopieren & Einfügen”) auf ihrer Homepage und in ihrem Online-Shop bzw. bei Ebay und Amazon etc. verwendet. Diese unerlaubte Bildnutzung ist urheberrechtlich höchst problematisch und führt zu einem hohen Risiko, eine kostenpflichtige Abmahnung des tatsächlichen Urhebers wegen gerade dieser unerlaubten Bildnutzung bzw. Fotonutzung zu erhalten. Fotos, Fotoausschnitte, Fotomaterial, Bilder, Produktfotos, Grafiken und Illustrationen unterliegen nämlich grundsätzlich dem geschützten Bereich des Urhebergesetzes (UrhG).
Was wird in der Abmahnung wegen unerlaubter Bildnutzung bzw. unerlaubter Fotonutzung geltend gemacht?
In einer solchen Abmahnung wegen unerlaubter Bildnutzung bzw. unerlaubter Fotonutzung im Internet werden in der Regel Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten verlangt sowie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Der Auskunftsanspruch dient hierbei insbesondere der Schadenermittlung für die unerlaubte Bildnutzung bzw. unerlaubte Fotonutzung. Daneben wird nicht selten der geltend gemachte Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie meist in Höhe von mehreren hundert Euro gefordert. Maßgeblich hierfür ist sicherlich auch die Dauer und Intensität der unerlaubten Bildnutzung bzw. unerlaubten Fotonutzung. Hierzu werden in der Regel Tarifwerke, wie die “Bildhonorare” der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zur Berechnung des Schadensersatzes herangezogen. Sofern der Verletzter es zudem versäumt hat, den Urheber für das verwandte Bild / Foto zu benennen, tritt oft ein Aufschlag von 100% auf die Lizenz hinzu.
Streitwert und Abmahnkosten für die unerlaubte Bildnutzung bzw. unerlaubte Fotonutzung
Die weiter für die unerlaubte Bildnutzung bzw. unerlaubte Fotonutzung geforderten Kosten für die Abmahnung richten sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert. Dieser liegt nicht selten bei 3.000,00 EUR oder 6.000,00 EUR und darüber. Häufig wird ein Streitwert von 7.500,00 EUR und bei Grafiken und Illustrationen und sogar noch darüber angenommen. Daher sind die Anwaltskosten für die Abmahnung z.B. von 281,30 EUR netto und von 480,20 EUR netto sowie darüber nicht selten. Lediglich bei einer Abmahnung an natürliche Personen im nicht gewerblichen Bereich wird nun nach § 97 a UrhG neuer Fassung in Verbindung mit § 49 GKG ein Unterlassungsstreitwert bzw. Unterlassungsgegenstandswert von 1.000,00 EUR angenommen. In diesen Fällen können sich dann die Anwaltskosten für die Abmahnung auf 124,00 EUR netto beschränken. Maßgeblich für die Betroffenen wird dann sein, ob sie als gewerblich einzustufen sind.
Die in der Abmahnung wegen unerlaubter Bildnutzung bzw. unerlaubter Fotonutzung vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Unterlassungserklärung) des gegnerischen Anwaltes sollte jedoch nicht ungeprüft unterschrieben werden. Meist verpflichten die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu mehr als für den Betroffenen juristisch notwendig ist. Daher sollte allenfalls und lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Fazit / Ratschlag
Daneben sollte peinlich darauf geachtet werden, dass das betroffene Bild nicht nur von der Website bzw. z.B. dem eBay-Angebot herausgenommen wird, sondern auch tatsächlich vom entsprechenden Server gelöscht wird! Die Abmahner kontrollieren das nach einiger Zeit genau. Wenn das Bild dann immer noch unter der URL erreichbar ist, nachdem eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, drohen empfindliche Forderungen von Vertragsstrafen. Insgesamt gilt hier das Gleiche wie bei den übrigen Abmahnungen. Lassen Sie sich durch einen Anwalt beraten!
https://rechtshop.ra-schulte.net/shop/urheberrecht/erstberatung-urheberrecht-abmahnung-anwalt/
Liste abmahnender Rechtsanwälte wegen unerlaubter Bildnutzung bzw. unerlaubter Fotonutzung im Internet etc. (nicht abschließend):
- Rechtsanwalt Rainer Buttron
- Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen Priess & Partner
- K&E Rechtsanwälte
- pixel.Law Rechtsanwälte
- Rechtsanwälte Scharfenberg Hämmerling
- Rechtsanwalt Sascha Schlösser
- Waldorf Frommer Rechtsanwälte
- Winterstein Rechtsanwälte
Urheberrecht | Fotoklau, Bilddiebstahl bzw. Bilderdiebstahl v. Fotos, Bildern & Produktfotos durch Dritte, z.B. auf Ebay etc.
Sollten Ihre Fotos, Bilder und Produktfotos durch Dritte auf deren Homepages, Ebay-Auktionen, Online-Shops & Blogs ohne Ihre Zustimmung verwendet werden, kann dieser unerlaubten Foto- bzw. Bildnutzung begegnet werden. Lassen Sie sich in diesem Fall über die rechtlichen Möglichkeiten beraten. Vereinbaren Sie hierzu noch heute einen Termin für ein individuelles und persönliches Beratungsgespräch entweder hier vor Ort in der Kanzlei oder per Telefon. Rufen Sie dazu einfach an! Tel.: 02234 / 914 371.