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OLG Köln zur DSGVO: Telefonnotizen sind personenbezogene Daten

in Datenschutzrecht (EU-DSGVO)

DSGVO Auskunftsanspruch beinhaltet auch Telefonnotizen

Gesprächs- und Telefonnotizen sind laut OLG Köln personenbezogene Daten.

Telefonnotizen als personenbezogene Daten? Für die Frage, was personenbezogene Daten und besondere personenbezogene Daten im Allgemeinen sind, möchte ich Dich auf meine entsprechenden Beiträge hierzu verweisen. Diese findest Du unter:

 

  1. Was sind personenbezogene Daten?
  2. Was sind besondere personenbezogene Daten?

 

Sind nun auch Telefonnotizen personenbezogene Daten? Kürzlich hat sich das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Konkret ging es um den Auskunftsanspruch eines Versicherungskunden. Als Betroffener machte dieser gegenüber seinem Versicherungsunternehmen nach Art. 15 DSGVO seinen Auskunftsanspruch geltend. 

 

Wie weit geht das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO?

Die Frage war, wie weit und wie umfangreich der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach der DSGVO geht. Insbesondere war streitig, ob auch Telefonnotizen und Gesprächsnotizen des Versicherungsunternehmens über den Betroffenen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen und somit vom Auskunftsrecht umfasst sind. 

 

LG Aachen als Vorinstanz und das LG Köln sahen das noch anders.

In der Vorinstanz hatten das Landgericht Aachen (LG Aachen) als auch das Landgericht Köln (LG Köln, Urt. v. 18.03.2019, Az.: 26 O 25/18) in einem anderen Verfahren dies im Ergebnis noch verneint. 

 

Auffassung des OLG Köln zu Telefonnotizen.

Dem widersprach nun das OLG Köln in einem kürzlich ergangenen Urteil vom vom 26.07.2019 (Aktenzeichen 20 U 75/18). Nach Auffassung des Oberlandesgericht Köln sind Telefonnotizen und Gesprächsnotizen ebenfalls vom Auskunftsanspruch des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO umfasst, da diese nach Ansicht des OLG Köln personenbezogene Daten sind. 

 


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Stichwörter:

OLG Köln, Oberlandesgericht Köln, personenbezogene Daten, Auskunftsanspruch, Betroffener, Telefonnotizen, Gesprächsnotizen, Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO, DSGVO

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