Gilt die DSGVO auch für personenbezogene Daten von Verstorbenen? Alltagsfragen aus dem Datenschutz.
Gilt die DSGVO auch für Verstorbene und Tote? – Kurzreihe: Alltagsfragen aus dem Datenschutz
Einleitung zur Kurzreihe:
Als Anwalt und Datenschutzbeauftragter werde ich immer wieder auch mit einfachen Fragen Rund um das Thema Datenschutz und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) konfrontiert. So stehe ich beispielsweise Seminaranbietern zur Ausbildung von Datenschutzbeauftragten / externen Datenschutzbeauftragten beratend zur Seite und beantworte Fragen von Kursteilnehmern und ausgebildeten Datenschutzbeauftragten.
Jede Frage, die an mich herangetragen werden, hat hierbei ihre Berechtigung. Auch dann, wenn Sie als noch so banal erscheint. Daher möchte hiermit eine kleine „Kurzreihe“ zu Alltagsfragen aus dem Datenschutz und der DSGVO starten. In dieser Kurzreihe zum Datenschutz werde ich ausgewählte praktische Alltagsfragen beantworten.
Also nun zur ersten Frage.
Gilt die DSGVO auch für personenbezogene Daten von Verstorbenen?
Klare Antwort ist hier: NEIN.
Gemäß Art. 1 DSGVO steht der Schutz von natürlichen Personen im Fokus der Verordnung. Es sollen die Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen durch die DSGVO geschützt werden. Natürliche Personen sind nur lebende Menschen, so dass die DSGVO für Vertorbene nicht greift.
Dies ergibt sich bereits aus dem Erwägungsgrund Nr. 27 zur DSGVO. Darin heißt es, dass diese Verordnung nicht für personenbezogener Daten Verstorbener gilt. Zudem hat das das OLG Nürnberg in einer Entscheidung aus dem Oktober letzten Jahres ebenfalls klargestellt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.10.2018, Az.: 11 W 717/18).
Haben Sie weitergehende Fragen zur DSGVO?
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